Betreuungsverfügung

Sollten Sie keine Vertrauensperson haben, welcher Sie eine Vorsorgevollmacht ausstellen wollen, besteht die Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung zu erstellen. In dieser können Sie bestimmen, wer Ihr gesetzlicher Vertreter werden soll, falls Sie dazu nicht mehr in der Lage sind.

Mit einer Betreuungsverfügung benennen Sie die Person (ggf. auch mehrere Personen), die bei Eintritt einer Betreuungsbedürftigkeit nach § 1896 BGB vom Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) zum Betreuer bestellt werden soll. Sie können auch aufführen, wer dieses Amt auf keinen Fall übernehmen soll.
Der Betreuer unterliegt der Aufsicht und Kontrolle durch das Betreuungsgericht. So können Sie sicher sein, dass alles korrekt und in Ihrem Interesse geregelt wird.
Die Betreuungsverfügung kommt auch in Frage, wenn Sie zwar keine Person als Bevollmächtigten benennen können oder wollen, eine gerichtlich kontrollierte Regelung Ihrer Angelegenheiten jedoch vorziehen. Sie können konkrete Wünsche hinsichtlich der Führung der Betreuung äußern, wie z.B. Arztwahl, bei Pflegebedürftigkeit die Bestimmung einer ambulanten oder stationären Einrichtung, Vorgehensweise bei Wohnungsauflösung.
Die Hinzuziehung eines Notars ist nicht erforderlich. Es gibt keinerlei Formvorschriften. Sinnvoll ist allerdings die schriftliche Form. Sie sollten die Anliegen mit dem gewünschten Betreuer besprechen und sich versichern dass er das Ehrenamt auch übernehmen würde.
Das Betreuungsgericht ist im Rahmen der gesetzlichen Grenzen an Ihren Vorschlag zur Betreuungsperson gebunden. Erst nach der offiziellen Bestellung zum Betreuer durch das Vormundschaftsgericht kann der Betreuer rechtlich tätig werden.